Podologie
Fußpflege
Zweijährige Vollzeitausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung Kurzzeitausbildung
Medizinisch-therapeutische Fußbehandlungen Kosmetische Fußpflege
Erlaubnisurkunde der Gesundheitsbehörde Gewerbeschein
medizinischer Dienstleister Leistungserbringer von Heilmitteln nach SGB § 124, 125 gewerblicher Dienstleister
Kassenzulassung möglich Keine Kassenzulassung möglich
Beispiele: Podologie

Beispiel: Fußpflege

Podologie = medizinische Fußbehandlung (Fuß-Therapie)

Die Podologie = medizinische Fußtherapie zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur diejenige oder derjenige medizinische Fußpflegerin bzw. medizinischer Fußpfleger (Podologin/Podologe) nennen, der entweder

  • die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder
  • staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann.

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten, oder bereits geschädigten Fuß.

Nach einer eingehenden Anamnese und Therapiebesprechung mit den Patienten, werden folgende Fußbehandlungen durchgeführt:

  • Fachkundige Grundbehandlung wie Nägel schneiden, Hornhaut abtragen
  • Spezielle Fußbehandlungen: wie Nagelpilz, Nageldystrophieren (Nagelerkrankungen)
  • Nagelveränderungen die zum Einwachsen der Nägel führen.
  • Abtragung von verdickter Hornhaut, teilweise mit tiefen Rissen (Rhagaden) und tiefliegenden Hühneraugen, die durch Fußdeformationen hervorgerufen werden.
  • Fußbehandlungen beim diabetischen Fußsyndrom
  • Patienten mit Durchblutungsstörungen der Beine (arterielle-venöse Verschlusskrankheiten)
  • Patienten mit neuropathischen Störungen am Fuß ( periphere Neuropathie)
  • Patienten mit Störung der Blutgerinnung (z.B. Einnahme von Medikamente zur Antikoagulation(Blutgerinnung) wie Marcumar usw.

Kosmetische Fußpflege

(darunter fallen auch Bezeichnungen wie: Fachfußpflege, Pedikologe, kosmetisch-medizinische Fußpraxis, Fußspezialist usw.)

Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden und umfasst pflegerische dekorative Maßnahmen am Fuß. Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich.

Sie bedarf keiner speziellen Ausbildung. Die Tätigkeit einer ‚medizinischen Fußpflege‘ ist hingegen erlaubnisfrei und darf (leider) auch so beworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az. I ZR 219/12).  

Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011 – Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes ‚medizinisch‘ oder der Abkürzung ‚med.‘ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologen Ausbildung erfüllen oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung ‚Medizinischer Fußpfleger (m/w)‘ führen

Wer podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung ausübt, ohne Podologe (w/m) zu sein, macht sich nach

  • 1 i.V.m. § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG) strafbar.

In der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe/Podologin (med. Fußpfleger/in) haben, haben lediglich die Möglichkeit, sonstige nicht rezeptpflichtige fußpflegerische Maßnahmen und kosmetische Fußpflege auszuüben.

Im Folgenden aufgeführt:

  • Nägel schneiden
  • Hornhaut abtragen
  • oberflächige Hühneraugen unblutig entfernen
  • dekorative Maßnahmen wie Lackieren der Zehennägel
  • Wellnessangebote für die Fußentspannung